§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht Kreisverkehrswacht Segeberg e.V.“ (kurz: Kreisverkehrswacht Segeberg e.V.)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wahlstedt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative ihrer Gliederungen

a) die Verkehrssicherheit zu fördern,
b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
c) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
e) ihre Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,

f) auf die Bildung von Verkehrswachten hinzuwirken.

 

(2) Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet der Kreisverkehrswacht Segeberg Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutsche Verkehrswacht e.V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck gem. § 2 Abs. 1 der Satzung der Kreisverkehrswacht Segeberg e.V. beziehen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, namentlich insbesondere gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Förderung der Verkehrserziehung) sowie Nr. 12 (Förderung der Unfallverhütung)

(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Die Organe des Vereins (§§ 9 und 10) können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand (§ 9). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Bedingungen. Die Mitgliederversammlung ist über die entsprechende Entscheidung des Vorstandes zu unterrichten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können werden:

a) natürliche Personen

b) juristische Personen

c) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Verbände und Vereinigungen.

(2) Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, über den der Vorstand entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens am 30.9. d.J. schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht e.V. verstößt, wegen schwerwiegen¬den Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen oder mehr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversamm¬lung zulässig. Schriftverkehr  mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren 3 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

(6) Die ordentlichen Mitglieder der Kreisverkehrswacht Segeberg e.V. sind ohne weiteres Mitglieder der Landesverkehrswacht Schleswig-Holstein e.V. und der Deutschen Verkehrswacht. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist ohne weiteres auch deren Beendigung in den vorerwähnten Vereinen.

(7) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen  ernennen, die sich um Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Kreisverkehrswacht Segeberg e.V. besonders verdient gemacht haben.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben beratende Stimme.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod

§ 6 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Schleswig-Holstein e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

(1) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Kreisverkehrswacht Segeberg e.V.  die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Schles¬wig-Holstein e.V. durchführen; sofern sie sich auf den Zweck der Deut¬schen Verkehrswacht e.V. gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.

(2) Die Kreisverkehrswacht Segeberg e.V. erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verke2hrswacht e.V. beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt.

(3) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht Segeberg e.V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbstständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht Schleswig-Holstein e.V. und die Deutsche Verkehrswacht e.V. ein.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgege¬bene Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll möglichst in den ersten drei Monaten d.J. und vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich zwei Wochen vorher einzuladen.

(4) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich abgegeben sein.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, die anderen Mitglieder des Vorstandes und gegebenenfalls den Beirat auf die Dauer von jeweils vier Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu/Wiederwahl im Amt

(7) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die jährlich über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedürfen. Sie behandelt im übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer und Beisitzern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann Beisitzer ernennen, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen.

(2) Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Abstimmung ist erforderlich, wenn sie mindestens von einem Mitglied verlangt wird.

(3) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung  in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Beirat

(1) Die Kreisverkehrswacht Segberg e.V. kann einen Beirat bilden. Er setzt sich aus Personen zusammen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Verkehrswesen und der Verkehrswachtarbeit verbunden sind und in besonderem Maße die Arbeit des Vereins unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sollen dem Verein als Mietglieder angehören. Ihre Zahl soll 15 Personen nicht übersteigen.

(2) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Verkehrsarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlung.

§ 11 Gemeinsame Bestimmung für alle Organe

  1. Alle Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierfür trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.
  2. Als Gäste sollen Vertreter der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften zu den Beratungen des Vorstandes und des Beirates eingeladen werden, sofern Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten werden. Die Einladung muss erfolgen, wenn die Verwendung von dieser Seite zur Verfügung gestellter Mittel beraten wird.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Bei Vereinsauflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverkehrswacht e.V. Norderstedt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmung 

Die Satzung des Vereins wurde am 30.03.2011 errichtet.